Beruhigung der K27 in Langerwehe Merode/Schlich?

Wenn sich am 02. Februar 2012 der Bau-Ausschuss in Langerwehe trifft, wird es dort unter dem TOP5 um ein Thema gehen, dass viele Menschen beschäftigt: Die „Abbindung“ oder zumindest „Beruhigung“ der K27 in Merode/Schlich. Den dortigen Anwohnern ist es ein Anliegen, die Durchgangsstraße weiter zu entlasten, im Idealfall wünscht man sich eine „Abbindung“, jedenfalls aber, dass eine Tempo 30-Zone eingerichtet wird.

Der Ärger unter den Anwohnern wird wohl zunehmend grösser, dabei habe ich den Eindruck, dass hier über Dinge nachgedacht wird, die gar nicht zur Disposition stehen. Da ich den Menschen allgemein lieber direkt sage, wie etwas aussieht – auch wenn es unangenehm ist – und nicht lange etwas vormachen will, möchte ich daher an dieser Stelle kurz dazu ausführen:

1. Zuständigkeit

Zuständig für entsprechende Maßnahmen ist „die Strassenverkehrsbehörde“, in diesem Fall ist das der Kreis Düren. Die Gemeinde kann hier intervenieren, aber nicht unmittelbar etwas umsetzen. Insofern muss man seine Ansprüche an den richtigen Gesprächspartner wenden bzw. darf von der Gemeinde von Anfang an nicht zu viel erwarten.

2. Abbindung

Ich mache es kurz: Eine richtige „Abbindung“ wird m.E. nicht in Frage kommen und soweit ich weiß, hat genau das der Kreis Düren bisher wohl auch (durch die Blume) mitgeteilt. Diesen Gedanken würde ich kurzerhand aufgeben, wenn sich am Sachverhalt nicht viel tut.

3. Zone-30

Der Wunsch, eine 30er-Zone einzurichten, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. §45 1c StVO sagt unzweideutig:

Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

Auch hier wohl: Keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg.

Nun möchte ich an der Stelle nicht „Ärgern“, sondern nur kurz darstellen, wie sich die Lage nach meiner Sicht darstellt und warum ich vor falschen Hoffnungen warne. Gleichwohl lässt sich ein wenig Mut machen, denn die oben dargestellten Optionen sind nicht die einzigen die es gibt. §45 StVO sieht verschiedene Möglichkeiten für die Strassenverkehrsbehörde vor, wobei die im ersten Absatz („beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten“) nicht in Frage kommen werden, da hierzu eine allgemeine Risiken erheblich übersteigende Gefahrenlage vorliegen muss (so Hentschel, Kommentar zum Strassenverkehrsrecht). Passender wird §45 1b Nr. 5StVO sein:

Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen […] zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Als „notwendige Anordnung“ kann man hier eine einfache Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für einen Teil der K27 sehen, oder die Untersagung von LKW-Verkehr etc. Aber: Dies wird nicht zum Schutz „vor Lärm und Abgasen“ geschehen können, woran die meisten wahrscheinlich denken! Denn dieser Teil ist einschränkend zu Lesen und bezieht sich nur auf Fußgänger- und verkehrsberuhigte Zonen (so Hentschel). Vielmehr liegt hier der Fall der städtebaulichen Entwicklung vor, wobei allerdings zwingend ein städtebauliches Konzept vorliegen muss, in dem auf Umgehungsstrassen hingewiesen wird, die hier ja in Form der L264 vorliegt. Damit ist es durchaus denkbar, dass einzelne Maßnahmen – wie etwa eine streckenweise Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30km/h, aber eben nicht als Zone – umgesetzt werden können, sofern ein entsprechendes städtebauliches Konzept vorgewiesen werden kann. Dabei ist aber bitte obiger Punkt 1 zu bedenken: Entschieden wird durch den Kreis Düren, die Gemeinde selbst kann hier nur die Initiative ergreifen und vorbereitend tätig sein.