Dichtheitsprüfung der Kanäle 25. September 2011 | juergen.knorr Zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung nach § 61a Landeswassergesetz (LWG) in unserem Ort wird vieles geschrieben und noch mehr geredet. Im Folgenden möchten wir kurz einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die für unsere Gemeinde geplante Umsetzung geben. Grundsätzlich hat jeder Hauseigentümer nach dem LWG alle 20 Jahre eine Dichtheitsprüfung der auf seinem Grundstück liegenden Kanäle durchzuführen. Diese Prüfung hat bis zum 31.12.2015 zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Bauvorhaben, die jetzt durchgeführt werden, sei es, dass es ein Neubau oder nur eine Veränderung am Abwassersystem ist. Dann ist die Prüfung sofort mit der Baumaßnahme vorzunehmen. Eine weitere Ausnahme sieht § 61a Abs. 5 LWG vor. Danach kann die Gemeinde durch Satzung abweichende Prüfzeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen. Dies gilt dann, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation (also die der Gemeinde nicht die Kanäle auf den Privatgrundstücken) im Rahmen der Selbstüberwachung überprüft. Die maximale Prüffristverlängerung wurde von der Bezirksregierung bis zum 31.12.2023 eingeräumt. In der 11. Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten vom 22.09.2011 hat der Ausschuss beschlossen, von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch zu machen un die Gemeindeverwaltung beauftragt entsprechende Satzungen vorzubereiten. Im einzelnen ist (wie schon berichtet) folgende Staffelung vorgesehen: bis 2015 Jüngersdorf, Hamich, Wenau und Heistern (hier nur Wasserschutzzone) bis 2017 D`horn bis 2018 Schlich (südlicher Teil) bis 2019 Schlich (nördlicher Teil) und Eifelstr. bis 2020 Geich, Obergeich bis 2021 Luchem, Heistern (ohne Wasserschutzzone) bis 2022 Langerwehe Süd bis 2023 Langerwehe Nord Die entsprechenden Satzungen werden wegen noch zu klärender kleinerer Abstimmungen wohl erst im Jahre 2013 verabschiedet werden. Im Rahmen dieser Satzung werden Sanktionen festgelegt, sofern die Prüfung nicht bis zum maßgebenden Zeitpunkt durchgeführt wurde. Es steht jedem Bürger frei, die Prüfung vor den genannten Terminen durchzuführen. Allerdings muss ihm dann klar sein, das ab diesem Zeitpunkt die 20-Jahresfrist beginnt, er also nicht mit einer frühzeitigen Prüfung ggf. diese Frist verlängern kann. Es gibt verschiedene Methoden, zur Überprüfung der Dichtigkeit. Ob nun die Druckmethode (i.d.R. bei Neubauten) oder die Befahrung mit der Kamera sinnvoll ist wird regelmäßig von der beauftragten Fachfirma entschieden. Danach wird dem Bürger das ausgefüllte Formular zur Dichtheitsbescheinigung (Vordruck auch bei Gemeindeverwaltung erhältlich), der Lageplan, das Prüfprotokoll und ggf. bei optischer Prüfung das Filmmaterial ausgehändigt. Im Falle eines Schadens wird dem Grundstückseigentümer je nach Schadensbild eine Sanierungsfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren eingeräumt. Im Einzelfall kann eine kürzere Frist erforderlich sein. Die Gemeinde Langerwehe hat mit 12 anderen Gemeinden bzw. Städten den Flyer „Kanal dicht?“ entworfen, der an alle Haushaltungen verteilt wird. Weiter wurden unter dem Link www.13dicht.de umfangreiche weitere Informationen eingestellt. Informationen gibt selbsverständlich auch die Gemeindeverwaltung unter der Servicetelefonnummer 0800 242 34 09, der Fax.Nr. 02423 409 189 und unter der Mail-Anschrift 13dicht@Langerwehe.de.